Mi. Sep 27th, 2023

Satzung

SATZUNG DES VEREINS

 BILDUNGSVEREIN DER ROMA ZU HAMBURG

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „Bildungsverein der Roma zu Hamburg“.  Er soll beim Amtsgericht Hamburg in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt der Name des Vereins den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2  ZIELE UND ZWECKE DES VEREINS

  1. des Vereines ist es; Roma und Sinti in Hamburg in das Schulwesen und in die Berufsausbildung zu Integrieren, so dass die Kinder und Jugendlichen eine faire Chance auf Bildung und damit auf ein selbstbestimmtes Leben bekommen. Im speziellen soll der Verein auf für die Kulturelle und Minderheitensprachliche Erhaltung hinwirken. Also die Kultur der Roma und Sinti fördern als teil der eigenen positiven Identität. Die Sprache der Roma und Sinti das Romanes soll gefördert, Unterstützt und Erhalten werden. 
  2. Verein soll Maßnahmen und Akteure der Roma und Sinti vernetzen um ein Best mögliches Bildungsumfeld für Roma und Sinti zu erreichen. Hierzu soll ein Beirat der Verbände hilfreich sein.
  3. Verein soll eine Mittlerrolle im Aufgabenfeld der Bildung übernehmen und so alle Roma und Sinti Verbände die sich dieses Themas annehmen koordinieren und für staatliche Stellen ein Zentraler Anlaufpunkt sein damit alle Sinnvollen Maßnahmen für alle Verbände offen stehen und Behörden die passenden Verbände vermittelt bekommen.  Verein wird nur Roma und Sinti in Romanes Unterrichten. 

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, der Jugendhilfe, der Volksbildung sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

  1. Der Satzungszweck Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde wird verwirklicht insbesondere durch::
    1. Nahebringen der Roma Kultur, vor allem für die Kinder und Jugendlichen
    2. Besuche in Roma Siedlungen, Austausch mit den Bewohner/innen
    3. Öffentliche Veranstaltungen mit thematischem und personellem Bezug zu Romanipe (Als Romanipe wird die Umgangskultur der Roma bezeichnet)
    4. Die Förderung und der Schutz der kulturellen Eigenschaften der Roma und Sinti (Musik, Ausstellungen, kulturelle Einrichtungen, Theater, Museen, kulturelle Veranstaltungen, Konzerte), speziell in Rahmen des Europäischen Minderheitensprachenschutzes den die Hamburger Bürgerschaft beschlossen hat.
  1. Der Satzungszweck Förderung der Jugendhilfe wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Schaffung eines Treffpunktes für Frauen und Kinder mit Spielgruppen für die kleinen Kinder und Hausaufgabenhilfe für die Schulkinder
    2. Durchführung von Roma- und Deutschkursen
    3.  Förderung der Kinder und Jugendlichen durch Stärkung der Persönlichkeit und positivem Verhältnis zur eigenen Identität. Durch Aufklärung von Vorurteilen und Aufbau einer friedlichen und positiven Identität bei den betroffenen Jugendlichen. z.B. Aufklärung der eigenen Geschichte.  
    4. Förderung der Multikulturalität und Integration von Kindern und Jugendlichen durch Sport. Gemeinsames Sporttreiben soll die Kinder bei der gemeinsamen Bewältigung alltäglicher Probleme helfen.
    5. Nachhilfe –Förderung. Jugendliche sollen gleiche Teilhabemöglichkeiten am System haben in dem Sie leben.
    6. Ermöglichung von Erfolgserlebnissen, da die Jugendlichen zum Großteil bisher nur Negative Erfahrungen gesammelt haben sollen Erfolgelebnisse zu einer positiven und Erfolgsortientierten Einstellung fuehren und eine Art vonStartpunkt in ein neues Leben sein.
    7. Hilfe bei Schulabschlüssen und deren Nachholung oder Verbesserung.
    8.  Vermittlung und Betreuung im sozialen Freiwilligenjahr
  1. Der Satzungszweck Förderung der Volksbildung wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Publikationen, Lesungen, Seminare zu Frauen- und Roma relevanten Themen
    2. Durchführung von Alphabetisierungs- und Deutschkursen für Frauen
    3. Austausch, Begegnungen, Veranstaltungen mit Roma und nicht Roma  Frauenvereinen weltweit, Gesprächskreise zwischen Roma und nicht Roma Frauen
    4. Beratung zum Bildungssystem
    5. Aufklärungsarbeit und Veranstaltungen zum Thema Gesundheit
    6. Hilfe für alle Parteien in der Bildung, um einen Konstruktiven Dialog zu führen.
    7. Aus-, Weiter-, und Fortbildung von Roma und Sinti zur Integration in den Arbeitsmarkt. Hierzu soll eine enge zusammenarbeit mit dem Hamburger Hilfssystemen gesucht werden um dieses Punkt umzusetzen.  
    8. Ausarbeitung von Schulmaterial über Roma und Sinti deren Kultur und Geschichte.
    9. Aufarbeitung der NS- Zeit deren Auswirkungen bis heute (Recherche, Wiedergutmachung, Überlebende, Traumatisierung)
       
  2. Der Satzungszweck Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Seminaren, Debatten u.a zu Frauenrechten und Ausbildungsmöglichkeiten.
  1. Der Satzungszweck Schutz der Minderheitensprache der Roma und Sinti – Romanes, auf Grundlage der Entscheidung der Hamburger Bürgerschaft in der Drucksache 16/218
    1. Ausarbeitung von Schulmaterial für Eigensprachlichen  Unterricht im Rahmen des Minderheitensprachen Schutzes und Förderung der Hansestadt Hamburg nach Beschluss der Bürgerschaft in der Drucksache 16/218
    2. Umsetzung Charta der des Minderheitensprachen Schutzes und Förderung der Hansestadt Hamburg nach Beschluss der Bürgerschaft in der Drucksache 16/218
    3. Unterstützung der Stadt Hamburg bei der Übersetzung von offiziellen Bürgerinformationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

DER VEREIN VERFOLGT AUSSCHLIESSLICH UND UNMITTELBAR GEMEINNÜTZIGE ZWECKE IM SINNE DES ABSCHNITTS „STEUERBEGÜNSTIGTE ZWECKE“ DER ABGABENORDNUNG. DER VEREIN IST SELBSTLOS TÄTIG, ER VERFOLGT NICHT IN ERSTER LINIE EIGENWIRTSCHAFTLICHE ZWECKE

MITTEL DES VEREINS DÜRFEN NUR FÜR DIE SATZUNGSMÄSSIGEN ZWECKE VERWENDET WERDEN

  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausga­ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4  Mitgliedschaft

    1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Kulturelle oder soziale Vereinigungen und Verbände der Roma und Sinti in Hamburg.Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Jedes Mitglied muss unabhängig von der Form seiner Mitgliedschaft die Satzung des Vereins anerkennen.
  1. Aktive Mitglieder

Aktive Mitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen auf Wunsch befreit, dieser Antrag muss dem Vorstand schriftlich gestellt werden und liegt im Ermessen des Mitglieds. Aktive Mitglieder haben kein Wahlrecht soweit Sie nicht Formell  beigetreten sind. Aktive Mitglieder dürfen für den Vorstand kandidieren. Aktive Mitglieder können durch einfache Mehrheit des Vorstandes, aus dem Verein Ausgeschlossen werden. Der/Die 1.  Vorsitzende kann Mitgliedschaften bis zur MV verweigern. Auf der MV kann durch einfache Mehrheit des Vorstandes oder auf Antrag des Vorsitzenden durch die MV ein Mitglied ausgeschlossen werden.

  1. Fördermitglieder

Fördermitglieder haben kein Aktives Wahlrecht. FM können nicht für den Vorstand Kandidieren. Fördermitglieder können durch einfache Mehrheit aus dem Verein Ausgeschlossen werden.

  1. Ehrenamtliche Mitarbeiter

Ehrenamtliche Mitarbeiter können durch den Erwerb der Mitgliedschaft zu Aktiven Mitgliedern werden.

  1. Hauptamtlichen Mitarbeitern

Sind angestellte die erst durch Mitgliedschaft zu Aktiven Mitgliedern werden.

  1. Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder haben ein Vetorecht welches die Grundsätzliche Ausrichtung des Vereines Betrifft. Gründungmitglieder gelten als Aktive Mitglieder sind jedoch nicht generell von Mitgliedsbeiträgen befreit, sondern müssen dieses schriftlich bekunden.

 Gründungsmitglieder sind nur mit einer 2/3 Mehrheit aus dem Verein auszuschließen.

      2.   Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Sie sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

      3.   Fördermitglied des Vereins kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Sie unterstützen die Arbeit des Vereins durch Geld- oder Sachzuwendungen.

4.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand des Vereins unaufgefordert seine jeweils gültigen Adressdaten mitzuteilen.

5. Gründungsmitglieder haben bei Wichtigen Entscheidungen die zur Grundausrichtung des Vereines beitragen ein besonderes Vetorecht. Sie können zu dritt eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod des Mitglieds bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  2. Der Austritt kann zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit mindestens zwei drittel der Stimmen seiner Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen oder seinen Mitgliedsbeitrag auch nach zweimaliger schriftlicher Mah­nung nicht bezahlt hat. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss muss begründet und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Er ist mit einer Frist von acht Wochen nach dieser Mitteilung wirksam. Das betroffene Mitglied kann sich innerhalb dieser Frist mit einem schriftlichen Widerspruch gegenüber dem Vorstand an die nächste Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet abschließend mit mindestens drei Vierteln der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder über den Ausschluss. Liegt ein solcher Widerspruch vor, dauert die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung fort.

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

§ 7 Organe & Gremien des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist das stärkste Organ des Vereines
  2. Der Vorstand
  3. Mitarbeiterversammlung
  4. Beirat der Roma und Sinti Verbände in Hamburg (Hat reine Konsultative Aufgaben, ohne Entscheidungskompetenzen
  5. Beirat der Roma und Sinti Bildungsexperten (Hat reine Konsultative Aufgaben, ohne Entscheidungskompetenzen.)

§ 8  Wahlformalien

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Passiv wahlberechtigt sind die aktiven Vereinsmitglieder, welche mindestens seit einen Jahr für den Verein ehrenamtlich tätig waren  und in Hamburg seit mindestens zwei Jahren Wohnhaft sind. Dazu müssen die Bewerber ihre Bewerbung schriftlich an den Vorstand richten. Diese muss spätestens drei Wochen vor den Wahltermin eingegangen sein. Der Bewerbung ist ein Passfoto sowie ein Kurz Abriss der bisherigen und künftigen Tätigkeiten für den Verein beifügen, unbeschadet des Rechts, an die Mitgliederversammlung weitere Vorschläge zu richten.
  2. Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr anerkannte Mitglieder sind. Weiteres regelt § 3 Abs. 2.
  3. Gewählt wird unter Wahrung der Frist laut § 8 mit einer Wahlkarte, welche mit Fotos der Kandidaten versehen ist. Die Wahlkarte darf auch mit der Post zurückgesendet werden. Muss dann aber zum Wähler zurück verfolgbar sein. Sie muss spätestens am Wahltag Eingangen sein.

4. Der Vorstand besteht aus drei Personen (dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwärt/In) und wird direkt durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand in Sinne des § 26 BGB wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Also, der 1. Vorsitzende und der Kassenwart. Vertreten wird der erste Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden falls jener verhindert sein sollte. Die Mehrheit des Vorstandes Der Vorsitzende vertritt den BVR in allen Belangen. Der Vorstand wird für Vier Jahre gewählt.

  1. Für den üblichen Geldverkehr sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Eine(r) der Unterzeichnenden muss Vorstand im Sinne § 26 BGB sein. Es ist jedoch möglich durch Vollmacht Vertretungspersonen zu benennen. In jedem Fall sind aber zwei Unterschriften notwendig. Die Vollmachten müssen, mit Namen der Bevollmächtigten und der Bevollmächtigter, für jedes Mitglied auf Wunsch einsehbar sein. Über die Bevollmächtigungen ist das für den Verein zuständige Bankinstitut zu benachrichtigen.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand muss zu 2/3 aus Betroffenen, Sinti und Roma oder deren Ehepartner  bestehen. Dieser Zusatz kann nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden, nicht aber eingeschränkt werden.
  4. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
  5. Der Vorsitzende hat bei unentschiedener Beschlussfassung die endgültige Beschlussbefugnis. Dieses heißt, bei Abstimmungen die unentschieden sind, entscheidet der Vorsitzende.

§ 9 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme von Tätigkeits- und Finanzberichten des Vorstands
  2. Entgegennahme von Prüfungsberichten der Rechnungsprüferinnen
  3. Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung
  4. Wahl zweier Rechnungsprüferinnen für die Dauer von 1 Jahr 1)
  5. Ggf. Ausschluss von Mitgliedern
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  8. Entscheidung über die Auflösung des Vereins

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sowie nicht persönlich mit der Buchhaltung des Vereins befasst sein. Die Aufgaben der Kassenprüfer/innen bestehen darin, die Rechnungslegung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen und der Mitgliederver­sammlung einen abschließenden Prüfbericht vorzulegen.

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Juristische Personen verfügen ebenfalls nur über je ein Stimmrecht. Eine Übertra­gung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, Entscheidungen über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen werden. Wahlen und Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere bzw. außerordentliche Mitglie­derversammlungen finden statt, wenn dies nach Ansicht des Vorstands im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich, unter Bekanntgabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung einberufen. Auf anstehende Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins muss mit der Einladung gesondert hingewiesen werden. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Einladungen können auch per E-Mail versendet werden.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiter/In und der jeweiligen Schriftführer/In zu unterzeichnen ist.

§ 10 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwärt/In. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten Gemeinsam nach 26 BGB. Siehe auch §8 Abs. 4.
  2. Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Erstellung des Jahresberichts;
    3. Beschlussfassung über die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern;
    4. Begleitung von Projekten im Sinne des Vereinszwecks;
    5. Entscheidung über die Mittelverwendung;
    6. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung direkt für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, ins Amt gewählt. Er bleibt jedoch immer bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstan­des vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin bestellen, die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet ggf. auch das Amt als Vorstand.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.
  5. Vorstandmitglieder  dürfen für Tätigkeiten außerhalb ihrer Vorstands-tätigkeit auch vergütet werden.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Über die  Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden ordentlichen  stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei  Auflösung  oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Europäische Zentrum für Antiziganismusforschung e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden hat. Falls das Europäische Zentrum für Antiziganismusforschung e.V. nicht bestehen oder als gemeinnützig anerkannt sein sollte, fällt bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andrere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkultur, der Jugendhilfe, der Volksbildung und der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.  
  3. Beschlüsse  über  die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt  werden.

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Ort, Datum

Unterschriften der 7 Gründungsmitglieder: